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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Kompass

Am 01.01.2009 ist das EEWärmeG in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass in Neubauten einen Teil des Wärmebedarfes aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss.
Welche erneuerbaren Energien Anwendung finden ist nicht entscheident. Wichtig ist, dass ein bestimmeter Prozentsatz aus erneuerbaren Energien stammt. Der Prozentsatz ist abhängig von der Art der Energie.

Zum 01.05.2011 ist das EEWärmeG novelliert worden und umfasst nun neben den Neubauten auch bestehende öffentliche Gebäude. Hintegrund hierfür ist die Vorbildfunktion von Gebäuden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

Häufige Fragen zum EEWärmeG (Quelle: dena)

Warum wurde das EEWärmeG eingeführt?

Der Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden ist für rund 38% des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Gleichzeitig schlummern hier die größten Einsparpotenziale. Neben einer Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel ist eine Steigerung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% die wichtigste Säule des Klimaschutzes auf dem Weg bis 2020.

Was regelt das EEWärmeG?

Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf.
Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben! Eine Ausnahme bilden hier die Gebäude der öffentlichen Hand, denen eine Vorbildfunktion unterstellt wird.

Welche Erneuerbaren Energien können Anwendung finden?

Es stehen eine Vielzahl marktreifer Systeme zur Verfügung, die angepasst für das Gebäude und den Anwendungsfall zum Einsatz kommen können. Systeme auf folgender Basis könnten beispielsweise genutzt werden:
- Solarenergie
- Wärmepumpen (Geothermie und Umweltwärme)
- Feste Biomasse (Scheidholz, Hackschnitzel, Pellets)
- Biogas, in KWK-Anlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom
- Bioöl zum Einsatz in den am besten verfügbaren Heizkesseln (Brennwerttechnik)

Welcher Anteil (in %) an der benötigten Wärmeenergie soll durch Erneuerbare Energien gedeckt werden?

Solaranlagen sollen mindestens einen Anteil von 15 % des Wärmebedarfes decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern recht hier eine Kollektorfläche von 4 % der Nutzfläche. Bei Mehrfamileinhäuser, ab 3 WE, reichen 3 % der Nutzfläche.

Bei Einsatz von Biogas muss der Wärmebedarf zu mindestens 30 % hieraus gedeckt werden.

Bei fester Biomasse (Scheidholz, Hackschnitzel, Pellets), beim Einsatz von Bioöl, Geothermie und Umweltwärme, muss der Wärmebedarf zu mindestens 50 % hieraus gedeckt werden.

Existieren auch Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung des EEWärmeG?

Folgende Ersatzmöglichkeiten sind im EEWärmeG vorgesehen:

1.) Eine höhere Energietische Qualität der Gebäudehülle, minus 15% gegenüber den Anforderungen der EnEV

2.) Versorgung des Gebäudes zu min. 50 % über Abwärme oder KWK

3.) Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Teil über KWK, der Nutzung erneuerbarer Energien oder aus Abwärme erzeugt wird.

Gibt es Ausnahmen?

Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden.

- Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint - zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte.

- In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.

Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?

Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen Nutzungspflichten verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.

Welche technischen Anfoderungen sind einzuhalten?

Folgende Mindestanforderungen wurden definiert:

1) Solarkollektoren benötigen das EU_Prüfzeichen "solar keymark"

2) Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahl (JAZ), welche das Verhältniss der gelieferten Wärme zur eingesetzten elektrischen Energie beschreibt.
2a) Sole/Wasser-Wärmepumpe JAZ > 4
2b) Luft/Wasser-Wärmepumpe JAZ > 3,5
Anmerkung: Erfolgt auch die Brauchwassererwärmung (Trinkwasser) über erneuerbare Energien, verringert sich die Anforderung auf 3,8 bzw. 3,3

2c) Heizungsanlagen mit fester Biomase (Scheidholz, Hackschnitzel, Pellets) für EFH bis zu kleinen MFH, müssen einen Wirkungsgrad von min. 86 % aufweisen.