Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 12 der EnEV
Stetig steigende Energiekosten lassen das Interesse an Effizienz steigernden Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs wachsen. Der rationelle Einsatz von Heizenergie oder die Nutzung von effizienten Beleuchtungssystemen sind schon allgemein bekannt und werden vielfach eingesetzt. Einige Anlagenkomponenten verschwenden jedoch unbemerkt Energie, da die Auswirkungen nicht wie beim Licht direkt sichtbar sind und die Anlagen im Verborgenen (Kellerräumen, Zwischenböden etc.) wirken. Zu diesen Anlagen zählen auch die Lüftungs- und Klimaanlagen, die z.B. gegenüber der Beleuchtung einen vielfach höheren Energiebedarf aufweisen. Durch den fehlerhaften Betrieb der Anlagen, durch eine falsche Dimensionierung oder dem Einsatz sehr alter Anlagenkomponenten wird der Energieverbrauch zudem unnötig gesteigert.
Aufgrund des zum Teil sehr hohen Einsparpotentials hat der Gesetzgeber die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen vorgeschrieben.
Die EU-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD - Energy Performance of Buildings Directrive) fordert die Verbesserung der Gesamtenergieffizienz von Gebäuden in der EU.
Die nationale Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist die Energieeinsparverordnung (ab EnEV 2007), die zum 01.10.2007 in Kraft getreten ist. Neben dem Energieausweis für Wohn- & Nichtwohngebäude ist die Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen eine wesentliche Forderung.
§ 12 der EnEV "Energetische Inspektion von Klimaanlagen" (1) Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von merh als 12 kW haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. |
Die Fristen zur 'Energetischen Inspektion' richten sich nach dem Alter der Klimaanlagen und sind spätestens durchzuführen:
bis zum 01.10.2009, bei Anlagen die älter sind als 20 Jahre |
bis zum 01.10.2011, bei Anlagen die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind |
bis zum 01.10.2013, bei Anlagen die zwischen 4 und 12 Jahre alt sind |
erstmals im 10. Jahr nach der Inbetriebnahme |
Im Rahmen der 'Energetischen Inspektion' wird vor dem Hintergrund der Energieeffizienz der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage untersucht. Zudem wird überprüft, ob die installierten Leistungen und Luftvolumenströme den aktuellen Anforderungen des Gebäudes entsprechen.
Die Schwerpunkte der 'Energetischen Inspektion' liegen auf:
A) der Dokumentation |
B) der Prüfung der periodischen Wartung |
C) der System-Betrachtung |
D) der Ermittlung eines Effizienzkennwertes |
E) der Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz |
Die inspizierende Person hat dem Anlagenbetreiber die Ergebnisse der 'Energetischen Inspektion' unter Angabe von, Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung schriftlich zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 EnEV). |
Der Anlagenbetreiber hat diese Bescheinigung der ordnungsgemäß durchgeführten Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 12 Abs. 6 EnEV). |